§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Die UWB ist eine Wählergemeinschaft auf kommunaler Ebene.

(2) Sie hat ihren Sitz in Bräuningshof, Gemeinde Langensendelbach.

(3) Zweck der Wählergemeinschaft ist die Förderung der Kommunalpolitik zum Wohle der Gemeinde Langensendelbach. Die „UWB“ ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürgern.

(4) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufstellung geeigneter Bewerber bei Kommunalwahlen.

(5) Die UWB will helfen, das öffentliche Leben im Dienste der Gemeinde und seiner Bürger in Verantwortung der persönlichen Freiheit und nach den Prinzipien der demokratischen Ordnung zu gestalten.

(6) Die UWB ist parteipolitisch ungebunden.

(7) Die UWB ist uneigennützig tätig: sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der UWB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der UWB kann jeder Bürger der Gemeinde Langensendelbach werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den demokratischen Grundsätzen bekennt.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in die Gremien gewählt werden und als Kandidaten für kommunalpolitische Wahlen aufgestellt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der UWB einzusetzen. Die Inhaber von Ämtern (Vorstand, Gemeinderäte) sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig und wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

§ 5 Ausschlussverfahren und Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der UWB verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Interessenschädigung ist insbesondere:

a. eine ehrenrührende, strafbare Handlung. Der Nachweis wird durch ein rechtskräftiges Urteil geführt,

b. wer öffentlich gegen die UWB Stellung nimmt,

c. vertrauliche Vorgänge der UWB veröffentlicht oder an Außenstehende weitergibt,

d. Vermögen, das der UWB gehört, veruntreut.

(2) Zuständig ist er Vorstand der UWB.

(3) Will der Vorstand den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, beispielsweise Verwarnungen, Verweise, Aberkennung von Ämtern der UWB.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen.

§ 6 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der UWB werden von der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitsprinzip entschieden. Die Entscheidung dieses Gremiums ist verbindlich.

§ 7 Tätigkeitsgebiet

Das räumliche Tätigkeitsgebiet der UWB ist die Gemeinde Langensendelbach.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit

(4) Der erste Vorsitzende leitet die UWB, beruft die Mitgliederversammlungen und Wahlversammlungen ein. Er leitet die jeweiligen Versammlungen.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 3 Jahre.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufstellung der Kandidaten für den Gemeinderat oder sonstige Gremien erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mündlich oder schriftlich mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes (Hauptversammlung).

1. Die Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.

2. Über alle Versammlungen und die Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken jeweils Niederschriften zu führen, die von den jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren bestellten Vertretern, zu unterschreiben sind. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 10 Verfahren

Beschlüsse in der UWB werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine
Geheimabstimmung verlangt.

§ 11 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am 10.10.2019 in Kraft.

Bräuningshof, den 10.10.2019