Satzung
der Unabhängigen Wählergemeinschaft Bräuningshof (UWB)
nachfolgend kurz „UWB“ genannt
§ 1
Name, Sitz, Zweck
(1) Die UWB ist eine Wählergemeinschaft auf kommunaler Ebene.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bräuningshof, Gemeinde Langensendelbach.
(3) Zweck der Wählergemeinschaft ist die Förderung der Kommunalpolitik zum Wohle der Gemeinde Langensendelbach. Die „UWB“ ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürgerinnen und Bürgern.
(4) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufstellung geeigneter Bewerber bei Kommunalwahlen.
(5) Die UWB steht für eine wertebasierte, demokratische Kommunalpolitik. Sie wendet sich entschieden gegen jede Form von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus und Ausgrenzung. Ihre Arbeit basiert auf den Prinzipien des Grundgesetzes, der Toleranz und der Achtung der Menschenwürde.
(6) Die UWB will helfen, das öffentliche Leben im Dienste der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürgern in Verantwortung für die persönliche Freiheit und nach den Prinzipien der demokratischen Ordnung zu gestalten.
(7) Die UWB ist parteipolitisch ungebunden.
(8) Die UWB ist uneigennützig tätig: sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der UWB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der UWB kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Langensendelbach auf Einladung durch ein bereits aktives Mitglied werden, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Person Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die demokratische Grundordnung, die Menschenwürde oder die freiheitliche Gesellschaftsordnung gerichtet sind.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen einer Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in die Gremien gewählt werden und als Kandidaten für kommunalpolitische Wahlen aufgestellt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der UWB einzusetzen. Die Inhaber von Ämtern (Vorstand, Gemeinderäte) sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig und wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
§ 5
Ausschlussverfahren und Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der UWB verstößt und ihr damit Schaden zufügt.
Interessenschädigung ist insbesondere:
a. eine ehrenrührende, strafbare Handlung. Der Nachweis wird durch ein rechtskräftiges Urteil geführt,
b. öffentlich gegen die UWB Stellung nimmt,
c. vertrauliche Vorgänge der UWB veröffentlicht oder an Außenstehende weitergibt,
d. Vermögen, das der UWB gehört, veruntreut.
(2) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es öffentlich oder parteipolitisch Bestrebungen unterstützt oder ihnen nahesteht, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für extremistische, demokratiefeindliche oder menschenverachtende Gesinnungen oder Verbindungen. Die Nähe zu Organisationen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, kann als Ausschlussgrund gewertet werden.
(3) Zuständig ist der Vorstand der UWB.
(4) Will der Vorstand den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, beispielsweise Verwarnungen, Verweise, Aberkennung von Ämtern der UWB.
(5) Die Ordnungsmaßnahmen sind der/dem Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen.
§ 6
Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der UWB werden von der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitsprinzip entschieden. Die Entscheidung dieses Gremiums ist verbindlich.
§ 7
Tätigkeitsgebiet
Das räumliche Tätigkeitsgebiet der UWB ist die Gemeinde Langensendelbach.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit.
(4) Der erste Vorsitzende leitet die UWB, beruft die Mitgliederversammlungen und Wahlversammlungen ein. Er leitet die jeweiligen Versammlungen.
(5) Die Amtszeit des Vorstands und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 6 Jahre.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Aufstellung der Kandidaten für den Gemeinderat oder sonstige Gremien erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mündlich oder schriftlich mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Sofern eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, weil weniger als 10 Mitglieder anwesend sind, kann der Vorsitzende die Versammlung schließen und gleichzeitig eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes (Hauptversammlung).
1. Die Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
2. Über alle Versammlungen und die Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken jeweils Niederschriften zu führen, die von den jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren bestellten Vertretern zu unterschreiben sind. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10
Verfahren
Beschlüsse in der UWB werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung verlangt.
§ 11
In Kraft treten
Bräuningshof, den 24.06.2025
Diese Fassung ersetzt die Satzung vom 10.10.2019.
Bräuningshof, 30. Juni 2025